Artikel

Nach dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes GEG2024 am 01.01.2024 gibt es aktuell nur für Neubauten in Neubaugebieten die Verpflichtung eine Heizung mit 65 % erneuerbare Energie einzubauen. Die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien bei Erneuerung der Heizungsanlage gilt dann ab 2026 bzw. bei kleinen Gemeinden ab 2028. Aber auch hier muss niemand „Angst“ haben nun eine nicht wirtschaftliche Heizung einbauen zu müssen, da es im Gesetz eine entsprechende Befreiungsmöglickeit gibt :

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) § 102 Befreiungen :

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

1.die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
2.die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

Eine „angemessene“ Frist ist bei Bestandsgebäuden in der Regel ein Zeitraum von 20 Jahren. Somit ist es sinnvoll sich z.B. bei meinem Büro VOR einer anstehenden Heizungssanierung neutral und unabhängig beraten zu lassen, was für eine Heizungsanlage energetisch und wirtschaftlich zu Ihrem Gebäude passt.

 
Archiv