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In der Ausführungsverordnung des EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz) in Schleswig Holstein ist unter §8 ausgeführt, wann man/frau sich von der Nutzungspflicht von erneuerbarer Energien befreien kann :

(2) Die Nutzungspflicht entfällt gemäß § 9 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 EWKG insbesondere, wenn 1. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Energieberaters, der bei der Energieeffizienz-Experten-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur GmbH unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist, ergibt, dass eine Amortisation der günstigsten technisch realisierbaren Option zur Erfüllung des § 9 Absatz 1 Satz 1 EWKG erst nach über 20 Jahren möglich ist.

So einen Passus wird es in der Ausführungsverordnung des GEG2024 (Heizungsgesetz) wohl auch geben, damit die Kommunen ein „Schlupfloch“ haben um sich bei der Erneuerung von Heizungsanlage in öffentlichen Gebäuden von der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien „befreien“ zu können.

Damit kann man in aller Ruhe erstmal prüfen, ob eine geplante Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn insbesondere für wenig gedämmte Altbauten mit hohen Heizungs – Vorlauftemperaturen eine Wärmepumpe eben nicht sinnvoll ist kann sich somit jeder und jede von der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energie befreien lassen.

Download des Gesetzestextes zur Befreiung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien (Auszug)

Download des Vordrucks zur Befreiung von der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien (pdf)

Mein Büro prüft im Rahmen eines „Heizungs – Check“ ob eine Modernisierung Ihrer Heizungsanlage für Ihr jeweiliges Gebäude energetisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

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