Bitte lesen Sie aufmerksam meine Rechtshinweise zu den von mir angebotenen Dienstleistungen:
Rechtshinweis zur Energieberatung und Fördermittelberatung
Eine Energieberatung sowie eine Fördermittelberatung sowie eine energetische Fördermittelplanung incl. Erstellung von Sachverständigennachweisen zur Fördermittelerlangung und Erstellung von energetischen Nachweisen ist ein Dienstvertrag im Sinne einer fachlichen Beratung. Mit meinen Tätigkeiten ist kein Versprechen zum sicheren Erhalt von Fördermitteln gegeben. Eine energetische Planung sowie eine baubegleitende Qualitätssicherung ist nicht dem Bereich der der Planungs- und Überwachungsleistungen nach HOAI zuzuordnen.
Rechtshinweis zur Hausinspektion / Kaufberatung
Eine Hausinspektion ist eine In-Augenscheinnahme eines Wohngebäudes ohne zerstörende Bauteilprüfung. Es wird der bauliche und anlagentechnische IST – Zustand energetisch bewertet. Diese Einschätzung dient nur der Information.
Sofern ein schriftlicher Begehungsbericht beauftragt worden ist, ist dieser Bericht urheberrechtlich geschützt und alle Rechte bleiben dem Unterzeichner vorbehalten. Der Begehungsbericht ist nur für den Auftraggeber und nur für den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Verfassers gestattet.
Eine Rechtsverbindlichkeit folgt aus einer im Rahmen einer Hausinspektion mündlich oder schriftlich gegebenen Stellungnahme nicht. Eine Hausinspektion dient nur der Information.
Die Gebäudebegehung / Hausinspektion beeinhaltet keine Rechtsberatung!
Rechtshinweis zur baugeleitenden Qualitätskontrolle
Das Gutachten dient zum Zweck einer stichprobenartigen, punktuellen gutachterlichen, baubegleitenden Qualitätssicherung. In einer baubegleitenden Qualitätssicherung werden festgestellte bauliche Mängel / Schäden oder Abweichungen zu den Vorgaben nach den DIN-Normen baubegleitend dokumentiert und dem Auftraggeber in Form von Baustellenbegehungsberichten zur Information gebracht.
Die Baubegleitung erfolgt in Form einer Stichproben-Qualitätsüberwachung mit gutachterlicher, punktueller und stichprobenartiger Erfassung / Überprüfung von Mängeln und Abweichungen von den einschlägigen DIN-Normen sowie den Regeln der Baukunst.
Die im Vertrag vereinbarte baubegleitende Qualitätssicherung ist nicht dem Bereich der Planungs- und Überwachungsleistungen zuzuordnen.
Das geschuldete Gutachten ist die Summe der Baustellenbegehungsberichte. Dieses wird im Originial plus 1 Abschrift, inklusive der Archivabschrift für den Sachverständigen, erstellt. Als Frist für die Abgabe des Gutachtens wird ein Zeitpunkt von 4 Wochen nach Fertigstellung der baulichen Arbeiten vereinbart.
Eine baubegleitende Qualitätssicherung ist und ersetzt keine Bauleitung!